1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen oder die dem Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schaden, können, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe - die Obergrenze liegt bei EUR 250,-
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, längstens ein Jahr.
2. Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 14 Kalendertagen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
3. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.