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§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft des Vereins erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - schriftlich Widerspruch beim Vorsitzenden eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§5a Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der festgesetzten Trainingszeiten zu betätigen und an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrecht und Wählbarkeit vgl. §8.

§5b Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erreichung des Vereinszweckes getroffenen Anordnungen zu befolgen und jede Gefährdung des Vereinszweckes zu vermeiden.
Die Pflege gegenseitiger Kameradschaft ist die Voraussetzung für die Durchführung der Vereinsaufgaben.
Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten.

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